Parteistatuten der Anti- Korruptions- Partei Kurz AKP§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich Die Partei führt den Namen „Anti- Korruptions- Partei“ Kurz „ AKP “ 1. Auch die Bezeichnung Anti- Korruptions- Bewegung“ Kurz “AKB “ ist erlaubt Sie hat ihren Sitz in Steiermark Graz Umgebung Die Tätigkeit der Partei erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich § 2: Zweck der Partei ist die Zusammenfassung gleich gesinnter Personen im Kampf gegen Korruption und Ungerechtigkeit, Schutz der Arbeiter, Handwerker, Bauern, Gewerbetreibenden, Beamten, Studenten, Pensionisten, Kinder, und Familien vor Unterdrückung und Ausbeutung Die AKP steht ein für Gerechtigkeit, Freiheit, Brüderlichkeit Die Mittel zur Erreichung dieses Zwecks sind insbesondere: 1. Werbung für die Ziele der Partei durch Versammlungen, Vorträge, gesellige Zusammenkünfte und sonstiger Veranstaltungen 2. Beteiligung als Wahlwerbende Gruppe an Wahlen in den gesetzgebenden Körperschaften, in sonstigen Vertretungskörpern und öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, etc. nach Maßgabe der betreffenden Wahlordnungen. 3. Herausgabe von Druckschriften, Video- und Audioproduktionen aller Art. 4. Errichtung von Bildungsstellen, Beratungsstellen und Veranstaltung von Vorträgen, Kursen, Seminaren und ähnlichen für Mitglieder und Interessenten. § 3: Aufbringung der materiellen Mittel (Finanzierung) Die Aufbringung der materiellen Mittel erfolgt durch: a) Öffentliche mittel, Förderungen, Unterstützungsbeiträge, b) Freiwillige Spenden, Sachspenden und sonstigen Zuwendungen c) Unkostenbeiträge, Freiwillig Mitgliedsbeiträge, Erbschaften und Schenkungen d) Erträge aus Veranstaltungen der Partei und des Parteivermögens e) Erträge aus parteieigenen Produktionen, usw. Die Mittel dienen zur Deckung der mit der Verfolgung der Parteiziele und des Parteizweckes entstehenden Kosten. § 4: Mitglieder der Partei besteht aus : Freie Mitglieder, Ehrenmitglieder, Jungmitglieder, Ordentliche Mitglieder, Stern Träger, 1. Freie Mitglieder können Personen sein, welche die Ziele der Partei Freiwillig ohne Geld oder Sachzuwendungen fördern. 2. Ehrenmitglieder sind Personen mit außerordentlichen Verdiensten um die Partei. 3. Jungmitglieder sind Personen unter 18 Jahren. 4. Ordentliche Mitglieder, Stern Träger können physische und / oder juristische Personen sein, welche die Ziele der Partei durch Geld und/oder Sachzuwendungen fördern, oder sich durch besondere Leistungen für die Partei auszeichnen. § 5: Erwerb der Mitgliedschaft Der AKP kann jede natürliche oder juristische Person beitreten, welche die Grundsätze sowie die Statuten der AKP anerkennt und an der Umsetzung mitwirken will. Mitglieder sind zur Angabe korrekter und vollständiger Personendaten verpflichtet. Mindestens anzugeben sind Vor- und Nachname, Geschlecht, Anschrift sowie das Geburtsdatum. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme auf Grund eines schriftlichen Beitrittserklärung erworben. Ehrenmitglieder können von Stern Trägern vorgeschlagen werden. Wie viele und welche Sterne ein Mitglied erhält, bestimmt die Bundesparteileitung Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Über die Aufnahme von mitgliedern entscheidet die Parteileitung § 6 Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt durch: 1. Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung, Eröffnung eines Konkurs- oder Ausgleichs- verfahren. 2. Freiwilliger Austritt oder Ausschluss Der Austritt aus der Partei kann jederzeit erfolgen. Er ist der Partei schriftlich anzuzeigen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann ausgesprochen werden, wenn dessen Verhalten a) Das Ansehen der Partei zu schädigt b) Den Zusammenhalt der Partei gefährdet c) Den Zielen der Partei Abbruch tut Ebenso kann der Ausschluss auch erfolgen, wenn das Mitglied seine Mitgliedspflichten grob oder beharrlich verletzt. Der Ausschluss wird durch die Parteileitung ausgesprochen. Der Ausschluss von Personen der Parteileitung ist zum Schutz der Partei vor Feindlicher Übernahme nur, durch eine zwei drittel Mehrheit der Personen der Parteileitung möglich § 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Öffentlichen Veranstaltungen der Partei teilzunehmen. 2. Jedes Mitglied ist berechtigt, von der Parteileitung die Ausfolgung der Statuten zu verlangen. 3. Mitglieder haben die Pflicht, soweit es möglich ist, die Statuten auf der Webseite der Partei selbständig abzurufen. 4. Mindestens 56 % der Stern Träger können von der Bundesparteileitung die Einberufung einer Generalversammlung verlangen. 5. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Partei nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck der Partei Abbruch erleiden könnte . Sie haben die Parteistatuten und die Beschlüsse der Parteileitung zu beachten. § 8: Die Parteiorgane 1. Generalversammlung 2. Obmann 3. Sprecher 4. Schatzmeister 5. Vorstand Weitere wichtige Parteiorgane : 6. Rechnungsprüfer 7. Stern Träger § 8.1 Die Parteileitung besteht wenn nicht anders beschlossen aus Obmann, Sprecher, Schatzmeister, Vorstand § 9: Generalversammlung Die Generalversammlung ist eine geschlossene Veranstaltung und besteht in der Regel aus ausgewählten Stern Trägern und der Parteileitung zugehörigen Personen. Nur von der Parteileitung zugelassene Personen dürfen an der Generalversammlung Teilnehmen. Die ordentliche Generalversammlung ist von der Parteileitung mindestens jedes vierte Jahr einzuberufen. Die Abhaltung muss den Teilnahmeberechtigten mindesten 4 Wochen vorher mit Angabe der Tagesordnung, durch Einladungen in schriftlicher oder elektronischer Form bekannt gegeben werden. Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung bestimmt die Parteileitung Die Parteileitung ist berechtigt in wichtigen fällen eine außerordentliche Generalversammlung, Einzuberufen. Die Frist zur Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung beträgt zumindest zwei Wochen. In Notfallsituationen kann jede Person der Parteileitung Entscheidungen treffen. Diese sind aber nachträglich von einer zwei drittel Mehrheit der Bundesparteileitung zu bestätigen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung haben nur Personen der Parteileitung und ausgewählte Personen. Kann eine Person der Parteileitung aus irgendeinem Grund an der Generalversammlung nicht teilnehmen, so kann sie ihr stimmrecht auch schriftlich, Telefonisch, via Email, Internet oder ähnlich bekannt geben. § 10: Aufgaben der Generalversammlung Der Generalversammlung obliegt insbesondere: alle vier Jahre Wahlen, Ersatzwahlen, Abstimmungen, Entscheidungen, Rechnungsprüfungen, Entlastungen, Beschlüsse, Änderung , Anträge, Bestimmungen, Regeln, Aufgabenzuteilung usw. Geordnet nach Dringlichkeit und bedarf § 11 : Aufgaben der Bundesparteileitung Der Parteileitung obliegt: 1) Die Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Partei 2) Die Vorbereitung und Durchführung der Generalversammlung, sowie die Durchführung seiner Beschlüsse 3) Die Beobachtung der Tätigkeit der Stern Träger, Parteiorgane und Organisationen der Partei 4) Die Einsetzung oder Auflösung von Stern Träger, Parteiorgane und Organisationen der Partei 5) Die Errichtung von Referaten, Arbeitsgemeinschaften, Fachausschüssen und anderen fachlichen sowie territorialen Untergliederung 6) die Schaffung von Vorfeldorganisationen Zur Unterstützung der Parteitätigkeit können die Errichtung von Orts-, Bezirks-, Landesgruppen und folgende Vorfeldorganisationen eingerichtet werden: Gemeindevertretung, Wirtschaftstreibende, Jugend, Bauern, Senioren, Arbeitnehmer, Familienverband, Personalvertretungen in Körperschaften des öffentlichen Rechts 7.) Die Errichtung von Orts-, Bezirks-, Landesgruppen und weiterer Vorfeldorganisationen bedarf der Genehmigung der Parteileitung. Sämtliche Mitglieder, Orts-, Bezirks-, Landesgruppen und Vorfeldorganisationen sind an die Satzungen und Zielsetzungen der AKP, sowie an Beschlüsse der Parteileitung gebunden. 8) Die Einsetzung von Liquidatoren im Falle der freiwilligen Auflösung der Partei Die Parteileitung kann bestimmte Angelegenheiten einem anderen Parteiorgan zur Beschlussfassung und Erledigung übertragen, oder auch einzelne ihrer Mitglieder oder andere Parteifunktionäre, Stern Träger damit beauftragen. Im Falle einer Auflösung eines nach geordneten Parteiorganes, hat die Parteileitung geschäftsführende Organe zu bestimmen, welche die Tätigkeit bis zur Neuwahl ausüben. Den Betroffenen ist die Entscheidung schriftlich oder durch öffentliche Verlautbarung kundzumachen. § 12 Der Parteiobmann und die Personen der Parteileitung 1.) Der zuständige Parteiobmann und die die Parteileitung führen den Vorsitz auf der Generalversammlung. Sie haben die Einberufung zu den Sitzungen vorzunehmen. 2.) Der zuständige Bundesparteiobmann und die Personen der Parteileitung können im Rahmen der Beschlüsse allen Mitgliedern und Funktionären, wie auch den Angestellten der Partei, Weisungen erteilen. 3.) Bei der Aufstellung der Kandidatenlisten für Nationalrats- und allen anderen Wahlen obliegt die letzt Entscheidung dem Parteiobmann und den Personen der Parteileitung 4.) Der Parteiobmann vertritt die Partei in allen Belangen nach Außen. Sollte er dazu nicht in der Lage sein vertritt in sein gewählter Stellvertreter. 5.) Der Parteiobmann und die Personen der Parteileitung sind berechtigt bei allen Sitzungen der Partei (Ort, Gemeinde, Region, Bezirk, Land, Bund) teilzunehmen. § 12.1 Frauen und Männer sind in der AKP absolut gleichberechtigt zu behandeln § 12.2 Obmann, Sprecher, Schatzmeister, Vorstand sind gleichberechtigt, und haben im rahmen ihre Möglichkeiten alle wichtigen aufgaben zu übernehmen, und gegebenenfalls dafür geeignete Stern Träger auszuwählen und zuzuteilen usw. so wie im rahmen ihrer Möglichkeit den Obmann nach außen hin zu vertreten § 13 Der Schatzmeister Dem Schatzmeister obliegt die Führung der Finanzgebarung der Partei in Zusammenarbeit mit der Parteileitung . Beim Schatzmeister soll es sich um eine besonders zuverlässige, und vertrauenswürdige Person Handel. Sowie es der AKP Finanziell möglich ist, wird dem Schatzmeister eine/ oder mehrere/ Professionelle Buchhaltungskraft/ kräfte zur Verfügung gestellt. § 13.1. Die Rechnungsprüfer Die Parteileitung wählt mindestens zwei, Rechnungsprüfer / Innen. Die Rechnungsprüfer können keine weiteren innerparteilichen Funktionen auf Bundesebene ausüben § 13.2. Aufgaben Rechnungsprüfer Die Rechnungsprüfer haben das Recht zur Kontrolle sämtlicher Finanzgebarungen der AKP und aller ihrer Gliederungen, Klubs, Vereine und Wirtschaftskörper. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben haben sie Einblick in alle für Finanzen wichtige Unterlagen, sämtliche Verantwortungsträger sind zur Auskunftserteilung verpflichtet. Insbesondere sind alle Finanzgebarungen auf die Rechtmäßigkeit der zu Grunde liegenden Beschlüsse zu prüfen und inhaltliche Bewertungen auf die Prinzipien „Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit“ zu beziehen. § 14 Wahlen und Abstimmungen Wahlen und Abstimmungen innerhalb der Partei haben grundsätzlich durch Handzeichen (offen) zu erfolgen. Ist das aus irgendeinem Grund nicht möglich, ziel führend oder sinnvoll. Wird auf Stimmzettel oder Email Abstimmung ausgewichen. § 15 Funktion Wer ein Funktion ausübt bestimmen die Personen der Bundesparteileitung Funktionäre müssen ihre Funktion im rahmen ihre Möglichkeiten, nach bestem wissen und gewissen ausführen, und sollten in der Regel Stern Träger sein. Ausnahmen bestimmen die Personen der Parteileitung Die Funktionsdauer der Parteifunktionäre bestimmen die Personen der Parteileitung . Eine Wiederwahl ist möglich § 16 Vertretung der Partei nach außen Die Partei wird in der Regel vom Obmann in allen Belangen nach außen vertreten. Im Falle seiner Verhinderung geht diese Kompetenz auf Personen der Parteileitung über. Rechtsverbindliche Erklärungen bedürfen der Unterschrift des Obmanns oder eines von im ausgewählten Stellvertreter. § 17 Anwendung und Auslegung der Statuten Diese Statuten sind so auszulegen, das die größtmögliche Handlungsfähigkeit der Parteiführung gegeben ist. Funktionsbezeichnungen sind in der Form zu verwenden, die das Geschlecht der Funktionsträgerin oder des Funktionsträgers zum Ausdruck bringen. § 18 Auflösung der Partei 1.) Die freiwillige Auflösung der Partei kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Parteileitung beschlossen werden. 2.) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Parteivermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie Abwickler (Liquidatoren) zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Parteivermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Partei verfolgt, sonst gemeinnützigen Zwecken. § 19 Schiedsgericht Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ und kein Schiedsgericht Das Schiedsgericht setzt sich aus Stern Träger zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil der Parteileitung einen Person als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits eine Person als Schiedsrichter namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein dritte Person zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller 3 Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig und nur von der Parteileitung änderbar. $ 20 Haftung Für Verbindlichkeiten der Partei gegenüber Dritten haftet die Partei ausschließlich mit Parteivermögen. Die Haftung gegenüber Dritten mit persönlichem Vermögen ist ausgeschlossen. Die Partei behält sich jedoch vor, einzelne Mitglieder für fahrlässiges oder strafbares Verhalten im Umgang mit Parteivermögen haftbar zu machen. Die Haftung der AKP für etwaige Rechtsverstöße ihrer Mitglieder ist ausgeschlossen. $ 21 Digitale Kommunikationsmedien Im Umfang der Befugnisse der AKP können Abstimmungen mittels digitaler Kommunikationsmedien abgehalten werden. Jeder Stern Träger kann Vorschläge einbringen und zur Diskussion stellen. Diese Vorschläge können dann von jedem Stern Träger zur Abstimmung gestellt werden. Der Beginn einer Abstimmung muss über ein Medium der AKP öffentlich kommuniziert werden. Die Abstimmungsfrist beträgt mindestens 14 Tage ab Ankündigung. Ausnahmen sind nach Absprache mit der Bundesparteileitung zulässig. Es steht die Möglichkeit zur Abstimmung post oder E-Mail oder SMS zur Verfügung, es zählt das Datum des Einlangens. Wenn nichts anderes festgelegt ist, gilt das einfache Mehrheitsprinzip von 51%. Über die Umsetzung des Beschlusses bestimmt die Bundesparteileitung, Bei direkt oder indirekt widersprechende Abstimmungen bestimmt die Parteileitung, beide Abstimmungen für nichtig zu erklären und diese auf die Tagesordnung einer Generalversammlung zu setzen oder eine Stichwahl durchzuführen. $ 22 Grundsatzrechte Die Existenz und Vielfalt politischer Parteien sind wesentliche Bestandteile der demokratischen Ordnung der Republik Österreich und der AKP. Zu den wichtige Aufgaben der AKP gehört die Mitwirkung an der politischen Willensbildung. Die Gründung politischer Parteien muss frei sein. Ihre Tätigkeit darf keiner Beschränkung durch besondere Rechtsvorschriften unterworfen werden Die AKP verfolg das Ziel gemäß § 1 Abs 2 PartG , an der politischen Willensbildung mitzuwirken, und hält sich an bundesverfassungsgesetzliche Bestimmungen gemäß § 1 Abs 3 erster Satz PartG 23 Umgangsformen Empfehlung Alle Beschlüsse und internen Angelegenheiten sind im rahmen der Möglichkeiten geheim zu halten. Die Persönliche Ansprache innerhalb aller Mitglieder der AKP sollte möglichst in der Du form geschehen. Ein Freundschaftlicher Umgangston ist zu empfehlen. Nur gemeinsam sind wir Stark.
Satzung / Statuten laut Beschluss der Generalversammlung vom 1. Oktober 2010 Die Satzung wird zusätzlich auf der Webseite http://www.schatzkistl.com veröffentlicht
Kontakt Holzinger Andreas Niederberg 11 8151 Hitzendorf Steiermark / Österreich / Austria Internet: http://www.schatzkistl.com Email: schatzkistl@hotmail.com
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